Frau mit fragendem Gesicht

Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen

Je nach Haftpflichtrisiko gibt es gesetzliche Haftpflichtbestimmungen, welche die Art der Haftung regelt. Diese Gesetzt sind in verschiedenen Gesetzbüchern geregelt. Dies kann das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch (HGB) sein oder in Verordnungen (z.B.: Schaustellerhaftpflichtverordnung, Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen) geregelt sein.

Ein bedeutender Paragraph ist dabei der §823 BGB, in welchem es heisst:

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

Das heisst nichts anderes, als dass man vollumfänglich für alle Schäden haftet, welchen man Dritten zufügt. Dabei ist es unerheblich, ob man selbst über finanzielle Mittel verfügt oder nicht. Sobald man Schuld hat, haftet man auch.

Es gibt aber auch Fälle wo eine Haftung gegeben ist, obwohl einem gar keine Schuld trifft. Im o.g. Paragraph wird die Verschuldenshaftung beschrieben. Im Gegensatz dazu, gibt es auch die so genannte Gefährdungshaftung. Beispiele hierfür:

§833 (BGB) Haftung des Tierhalters. „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Das heisst, nur durch die gefahrerhöhende Situation ein Tier zu halten, haften Sie. Unabhängig davon, ob Sie eine Nachlässigkeit beim Halten des Tieres begangen haben. Sobald sich die Tiergefahr verwirklicht, ist eine Haftung gegeben. Der Schaden muss dabei lediglich im Kausalzusammenhang mit dem Halten des Tieres stehen.





§7 (StVG) Haftung des KFZ Halters „Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Sobald Sie ein KFZ gebrauchen, haften Sie. Egal ob Sie schuld an dem Unfall sind oder nicht. Nur aus der Tatsache heraus, dass Sie das KFZ in den Verkehr bringen geht eine erhöhte Gefahr von Ihnen aus, welche zur Haftung führt. Einzig allein, wenn höhere Gewalt Unfallursache war, ist eine Haftung ausgeschlossen.

Welche gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen greifen aber, wenn zwei Gefährdungshaftungen aufeinandertreffen? Also was, wenn ein KFZ einen Hund anfährt? Dann kollidieren die §833 BGB und §7 StVG und es kommt zu einer so genannten Haftungsaufteilung.

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